Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 16.12.2020 - 17 U 157/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 826 BGB, § 286 ZPO, § 287 ZPO
VW-Dieselskandal: Beweislast für Vorteilsausgleich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hanau, 30.01.2019 - 7 O 596/18
- OLG Frankfurt, 16.12.2020 - 17 U 157/19
- BGH - VII ZR 55/21 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2020 - 17 U 157/19
Zwar vermag sich der Senat der Auffassung des Landgerichts, der dem Kläger durch den Erwerb des Fahrzeugs entstandene Schaden sei durch das Aufspielen des Softwareupdates vollständig kompensiert worden, sodass ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht mehr bestehe, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 58, juris) nicht anzuschließen.Insoweit unterscheidet sich der Vortrag der Beklagten vom Vortrag der Volkswagen AG, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - zugrunde lag.
In jenem Verfahren hat die Volkswagen AG den Vortrag des dortigen Klägers wonach der vormalige Leiter der Entwicklungsabteilung im Jahr 2011 Kenntnis von den illegalen Praktiken in Bezug auf die unzulässige Abschalteinrichtung erlangt und dies im Bewusstsein der Täuschung über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge gebilligt habe, unzulässig mit Nichtwissen bestritten, sodass der Vortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen werden musste (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 30, juris).
Obwohl der dortige Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung angeführt hatte, hat sich die Volkswagen AG darauf beschränkt vorzutragen, dass nach dem derzeitigen Ermittlungsstand keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung und Verwendung der Software in Auftrag gegeben oder davon gewusst habe (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 39 ff., juris).
Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an die vorsätzliche oder fahrlässige Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags knüpfen wollte (BGH…, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 76, juris).
- BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20
Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2020 - 17 U 157/19
Wie der Bundesgerichtshof erst jüngst entschieden hat, fehlt es in Fällen wie dem vorliegenden an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 18, juris).Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber an die vorsätzliche oder fahrlässige Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags knüpfen wollte (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 11, juris; BGH…, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 76, juris).
- OLG Hamm, 14.08.2020 - 45 U 22/19
Abgasskandal: Auch Audi muss Schadensersatz an Kunden zahlen
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2020 - 17 U 157/19
Soweit das Oberlandesgericht Hamm eine Haftung der Beklagten wegen des Inverkehrbringens eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs angenommen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. August 2020 - 45 U 22/19 -, juris), lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde.Wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, hat die Beklagte dort die Abläufe bei der Entwicklung und Herstellung des Fahrzeugs und des verbauten Motors nicht im Einzelnen dargestellt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. August 2020 - 45 U 22/19 -, Rn. 115 aE, juris).